Allgemeine Einkaufsbedingungen EROWA AG

1. Allgemeines

Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachstehend AEB genannt) gelten, wenn nicht ausdrücklich und schriftlich andere Vereinbarungen von EROWA AG (nachstehend EROWA AG genannt) anerkannt werden. Von den AEB abweichende Verkaufs- oder Lieferbedingungen des Lieferanten sind nur rechtswirksam, wenn EROWA AG sie schriftlich bestätigt hat. Nur schriftliche, mit rechtsgültiger Unterschrift versehene Bestellungen haben Gültigkeit. Änderungen und Ergänzungen der Bestellung und ihrer Beilagen sind rechtlich nur verbindlich, wenn EROWA AG sie schriftlich bestätigt.

2. Preise

Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind die in der Bestellung festgelegten Preise Festpreise, franko Bestimmungsort (DDP, gemäss INCOTERMS 2010), einschliesslich Verpackung. Sollte EROWA AG ausnahmsweise, aus administrativen Gründen, Frachtkosten begleichen, werden diese dem Lieferanten weiterbelastet.

3. Qualitätsanforderungen

Ist eine Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) Bestandteil dieser Bestellung, so kommt diese ergänzend zur Anwendung. Die Produkte sind vor Auslieferung auf qualitative und mengenmässige Übereinstimmung mit der Bestellung zu prüfen. Der Lieferant darf keine von den vereinbarten Anforderungen abweichende oder fehlerhafte Produkte liefern, ohne vorgängig von EROWA AG das schriftliche Einverständnis eingeholt zu haben. Das Einverständnis resp. der Entscheid haben jedoch nur für die Produkte der fraglichen Lieferung Gültigkeit.
EROWA AG hat das Recht die Herstellung der Ware, den Arbeitsfortschritt sowie die Wirksamkeit von Qualitätssicherungsmassnahmen beim Lieferanten und seinen Unterlieferanten jederzeit zu prüfen. Dasselbe gilt auch, im Beisein von EROWA AG, für Kunden von EROWA AG.
Qualitätsaufzeichnungen sind während mindestens 13 Jahren nach erfolgter Lieferung an EROWA AG aufzubewahren und EROWA AG während dieser Zeit auf Verlangen vorzulegen oder zur Verfügung zu stellen. 
EROWA AG prüft die gelieferte Ware erst bei deren bestimmungsgemässen Einbau resp. Gebrauch. Entdeckte Mängel der Ware zeigt EROWA AG dem Lieferanten umgehend schriftlich an. Der Lieferant verzichtet innerhalb der Gewährleistungsfrist (Ziff. 6) auf die Einrede der verspätet erhobenen Mängelrüge und der vorbehaltlosen Genehmigung.

4. Liefertermin/Verzugsfolgen

Die Lieferungen sind auf das vereinbarte Datum am Bestimmungsort fällig.
Wird eine Überschreitung des Liefertermins erkennbar, hat der Lieferant EROWA AG unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer schriftlich zu unterrichten.
Ist der Lieferant in Verzug und eine angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen, kann EROWA AG erklären, sie trete vom Vertrag zurück und verzichte auf die Lieferung. Vorbehalten bleiben Ansprüche von EROWA AG auf Schadenersatz.
Die Lieferung gilt am Tag des Einganges der Ware samt den verlangten Begleitdokumenten als erfolgt. Alle durch verspätete Lieferung ent-stehenden Mehrkosten hat der Lieferant EROWA AG zu ersetzen. Die Annahme der verspäteten Lieferung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
Die Auslieferung der Ware hat in der bestellten Menge zu erfolgen. Zur Annahme nicht schriftlich vereinbarter Teil- oder Mehrlieferung ist EROWA AG nicht verpflichtet. Bei Unterlieferung hat der Lieferant die Fehlmenge in Absprache mit EROWA AG nachzuliefern. Ziff. 4, Absatz 3 bleibt vorbehalten.

5. Rechnungsstellung/Konditionen

Rechnungen ohne genaue Angaben bezüglich Bestellnummer, Bestellposition, Stückzahl, EROWA AG Artikelnummer, Bezeichnung der Ware werden nicht fällig und gehen unverbucht an den Absender zurück. 
Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung innert 15 Tagen mit 3 % Skonto oder 30 Tagen mit 2 % Skonto oder 60 Tagen netto nach Warenannahme.

6. Gewährleistung

Der Lieferant garantiert, dass die gelieferte Ware vertragskonform und mängelfrei ist, sowohl den Qualitätsanforderungen (Ziff. 3) als auch weitergehenden Zusicherungen des Lieferanten entspricht und zum vorgesehenen Gebrauch tauglich ist.
Vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen hat EROWA AG neben Ansprüchen nach den gesetzlichen Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Ersatz des Minderwertes die Wahl, vom Lieferanten kostenlose Nachbesserung am Standort der Ware oder kostenlose Lieferung mängelfreier Ersatzware zu verlangen. In dringenden Fällen ist EROWA AG berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Beseitigung der Mängel selbst oder durch Dritte vornehmen zu lassen.
Zeigt sich ein Mangel der gelieferten Ware erst nach Inbetriebnahme in einem der Produkte von EROWA AG, ist EROWA AG berechtigt, bis zu einer Benutzungsdauer von 
maximal 12 Monate nach Inbetriebnahme, längstens aber bis 24 Monate nach Lieferung der Ware, beim Lieferanten Mängel zu rügen. Wird der Mangel innerhalb der genannten Frist gerügt, stehen EROWA AG die vorgenannten Ansprüche nach freier Wahl zu. Zudem hat der Lieferant EROWA AG alle Kosten in diesem Zusammenhang (wie Reparatur, Ersatz, Zusatzstunden etc.) zu erstatten. Sollte sich zeigen, dass ein festgestellter Mangel bei allen gelieferten gleichartigen Produkten vorliegt, ist EROWA AG unabhängig von der Dauer der Gewährleistung berechtigt, zu Lasten des Lieferanten eine Austauschaktion für den als mangelhaft erkannten Teil bei EROWA AG-Kunden durchzuführen.
Unabhängig von den vereinbarten Gewährleistungsfristen hat EROWA AG gegenüber dem Lieferanten einen unbedingten und verschuldens-unabhängigen Regressanspruch für sämtliche Ansprüche Dritter gegen EROWA AG aus Produktehaftpflicht, falls und soweit die geltend gemachten Ansprüche auf einen für die Produktehaftpflicht massgeblichen Mangel der vom Lieferanten gelieferten Ware zurückzuführen ist. In gleicher Weise entschädigt der Lieferant EROWA AG für sämtliche Schäden, die EROWA AG im Zusammenhang mit dieser Produktehaftpflicht des Lieferanten erlitten hat. 

7. Transport/Verpackung

Ohne anderslautende Vereinbarung erfolgt der Transport zum Bestimmungsort auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten. Nutzen und Gefahr übernimmt EROWA AG ab Warenannahme an der vorge-schriebenen Empfangsstelle. Es ist die günstigste Versandart zu wählen. Die Transportversicherung ist Sache des Lieferanten. Expresswege sind mit EROWA AG abzusprechen.
Jeder Sendung ist ein Lieferschein, enthaltend die EROWA AG-Bestellreferenzen, d.h. Bestellnummer, Bestellposition, Stückzahl, EROWA AG-Artikelnummer und Bezeichnung der Ware. Die Sendung ist so zu kennzeichnen, dass sie durch EROWA AG eindeutig und ohne zusätzlichen Aufwand zu identifizieren ist.
Der Lieferant ist für eine transporttaugliche Verpackung verantwortlich. Spezielle Weisungen von EROWA AG sind vorbehalten, entbinden aber nicht von der Verantwortung des Lieferanten für die fachmännische Verpackung. EROWA AG ist berechtigt, die Verpackung gegen Gutschrift des verrechneten Betrages zurückzusenden.

8. Schutzrechte

Der Lieferant haftet dafür, dass durch die gelieferte Ware und deren vertragsgemässe Verwendung durch EROWA AG  oder deren Kunden keine Patente oder andere Schutzrechte Dritter im In- und Ausland verletzt werden.
Er haftet für alle Schäden, die EROWA AG und dessen Kunden als Folge einer solchen Verletzung entstehen; diese Verpflichtung schliesst die Übernahme gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten ein.

9. Fertigungsmittel und Unterlagen

Fertigungsmittel (Werkzeuge, Gesenke, Lehren, Vorrichtungen, Modelle, Musterzeichnungen etc.), die der Lieferant von EROWA AG zur Verfügung gestellt erhält, oder die EROWA AG ihm  ganz oder anteilig bezahlt, sind Eigentum von EROWA AG und als solche zu kennzeichnen. Das Urheberrecht an allen Unterlagen (wie Pläne, Skizzen, Berechnungen etc.) verbleibt bei EROWA AG. Sie dürfen nur zur Ausführung der Bestellungen von EROWA AG gebraucht und ohne dessen vorgängige, schriftliche Einwilligung weder kopiert, vernichtet, noch an Dritte weitergegeben werden. Die Fertigungsmittel sind vom Lieferanten auf erste Aufforderung an EROWA AG zu übergeben. 
Bis zu deren Rückgabe an EROWA AG trägt der Lieferant das Risiko des Verlustes der Fertigungsmittel, der Verschlechterung und der Beschädigung, nicht aber dasjenige der normalen Abnützung.
Bei einem Verstoss gegen die Verpflichtung aus vorstehendem Absatz 1 und 2 dieser Ziffer kann EROWA AG vom Lieferanten die Herausgabe des erlangten Nutzens oder Ersatz des EROWA AG entstandenen Schadens verlangen, ferner kann sie von den laufenden Verträgen zurücktreten.

10. Geschäftsgeheimnisse

Die Bestellung von EROWA AG und alle damit verbundenen kaufmännischen und technischen Bedingungen, Informationen und Gegebenheiten sind vom Lieferanten als Fabrikations-, respektive Geschäftsgeheimnis zu betrachten. Diese Verpflichtung ist auch allfälligen Unterlieferanten aufzuerlegen.

11. Abtretung und Verpfändung

Die Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen seitens des Lieferanten wird ausdrücklich wegbedungen. Vorbehalten sind Abtretungen und Verpfändungen unter schriftlicher Zustimmung von EROWA AG.

12. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Auf die Bestellung und alle damit zusammenhängenden Fragen ist schweizerisches Recht anwendbar. Erfüllungsort ist der von EROWA AG vorgegebene Bestimmungsort.
Gerichtsstand ist das am Domizil von EROWA AG zuständige Gericht. EROWA AG ist jedoch berechtigt, auch am Sitz des Lieferanten zu klagen. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

 

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